Satzung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen ‚Verein Schlossruine Herbsleben‘.

2. Die Mitglieder des Vereines sind nicht auf das Ortsgebiet von Herbsleben beschränkt.

3. Der Verein hat seinen Sitz in der Einheitsgemeinde Herbsleben.

4. Der Verein ist nicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Langensalza eingetragen.

§ 2 Gemeinnütziger Zweck und Aufgaben

1. Gemeinnütziger Zweck des Vereines Schlossruine Herbsleben ist die Förderung der Denkmalpflege

2. Der Verein hat die Aufgabe

  • durch regelmäßige Führungen und Ausstellungen die Geschichte des früheren Schlosses in Herbsleben allen Interessierten näher zu bringen
  • den Erhalt der Schlossruine aktiv zu unterstützen
  • durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit den Bekanntheitsgrad des Kulturdenkmals zu erhöhen

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipolitische und religiöse Betätigung sind ausgeschlossen. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Dem Verein können als Mitglieder angehören:

  • Bürgerinnen und Bürger aus der Einheitsgemeinde Herbsleben und aus dem unmittelbaren Umfeld, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
  • Personengesellschaften, die als Förderer tätig werden wollen.
  • Ehrenmitglieder

2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Abgabe des schriftlichen Aufnahmeantrages an ein Verbandsmitglied des Vereines und deren Bestätigung.

3. Ende der Mitgliedschaft

3.1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit 4-wöchiger Frist schriftlich gekündigt werden.
       Ansonsten endet sie durch Tod des Mitgliedes.

3.2. Durch Ausschluss eines Mitgliedes sowie die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft können durch Beschluss, nach Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes, der Vereinsversammlung ausgesprochen werden, wenn

  • das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt
  • sich das Mitglied mit seinem, von der Vereinsversammlung festgelegten und mit einem Zahlungstermin versehenen Jahresbeitrag, trotz Mahnung, länger als 6 Monate in Verzug befindet.

3.3. Mit dem Ausscheiden erlischt jeglicher Anspruch an den Verein.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Mitglieder, die sich besondere Verdienste im Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Vereinsversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 5 Organe

Organe des Vereines sind:

  • die Vereinsversammlung, als höchstes Organ,
  • der Vorstand des Vereines (bestehend aus 5 Mitgliedern)

§ 6 Aufgaben der Vereinsversammlung

1. Wahl des Vereinsvorsitzenden und des Vorstandes

2. Wahl des Kassenwartes und Kassenprüfers

3. Festlegung des Haushaltsplanes und der Mitgliedsbeiträge

4. Beschlussfassung über Satzungsänderung und evt. Auflösung des Vereines

5. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern

7. Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern

§ 7 Sitzung der Vereinsversammlung

1. Die Vereinsversammlung ist mindestens jährlich einmal durch den Vereinsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen.
Die Einberufung erfolgt durch Rundschreiben an jedes Vereinsmitglied.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung muss die Tagesordnung beinhalten.

2. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder wenn es die Interessen des Vereines erfordern, ist innerhalb eines Monats eine außerordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.

3. Die Vereinsversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem Stellvertreter geleitet.
Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

4. Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

6. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung einzuberufen. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes

1. Der Vereinsvorstand besteht aus 5 Vorstandsmitgliedern.

2. Funktionsübersicht:

2.1. Der Vorsitzende

2.2. Der Stellvertreter

2.3. Der Schriftführer

2.4. Der Kassierer

2.5. Der Kassenwart

3. Der Vorstand wird für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand hat die Aufgabe:

1.1. Aufnahme neuer Mitglieder

1.2. Aufstellung des Jahresberichtes sowie des Kassenberichtes und des Haushaltplanes

1.3. Vorbereitung der Vereinsversammlung

1.4. Verwaltung des Vereines und der Herbeiführung der dazu notwendigen Beschlüsse

1.5. Durchsetzung der Aufgaben des Vereines entsprechend § 2

§ 10 Sitzung des Vorstandes des Vereines

1. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden halbjährlich oder wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder beantragt wird, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, 10 Tage vor Sitzungstermin, einberufen.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden geleitet.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen sind und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Vertretung ist nicht möglich.
Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 11 Geschäftsführung und Vertretung

1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines nach Beschlussfassung und Richtlinien der Vereinsversammlung ehrenamtlich.

2. Den Verein vertritt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.

§ 12 Rechtslegung

1. Notwendige Mittel zur Arbeit des Vereines werden aufgebracht:

1.1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe und Zusammensetzung von der Vereinsversammlung
festgelegt werden

1.2. durch freiwillige Zuwendungen

1.3. durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln

2. Anspruch auf finanzielle Leistungen durch den Verein haben nur Mitglieder, die Beitrag gezahlt haben.

3. Die durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufkommenden Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

4. Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereines hat der Kassierer ordnungsgemäß Buch zu führen.

5. Die Kassenführung wird von zwei Prüfern geprüft.
Die Kassenprüfer werden jährlich durch Beschluss der Vereinsversammlung bestimmt.

6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Bekanntmachung des Vereines

Alle Bekanntmachungen des Vereines werden in Rundschreiben an die Mitglieder oder im ‚Unstrutkurier‘, dem amtlichen Bekanntmachungsorgan der Einheitsgemeinde Herbsleben, veröffentlicht.

§ 14 Auflösung des Vereines

1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Vereinsversammlung aufgelöst werden.

2. Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von dreiviertel der Gesamtzahl aller Mitglieder.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Einheitsgemeinde Herbsleben, die es unmittelbar und ausschließlich für die Schlossruine in Herbsleben verwendet.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam.


Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 05.März 2016 in Kraft.

Die bisherige Satzung vom 31.März 2015 tritt mit Wirkung vom 04.März 2016 außer Kraft.

Herbsleben, den 04.März 2016

( Die vorstehende Satzung wurde in der Jahresversammlung der Mitglieder des Verein Schlossruine am 04.März 2016 beschlossen. )